Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf http://www.der-mindestlohn-kommt.de über den Mindestlohn. Telefonisch gibt das Bürgertelefon des BMAS montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 030/ 221911004 Auskunft. Das Ministerium will auch eine Infohotline einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird.
Für welche Praktika gilt denn nun der Mindestlohn und für welche nicht?
Der Mindestlohn gilt nicht für
Praktika die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden
Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
Praktika für die Dauer von 3 Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
Maßnahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Außerdem wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass:
dual Studierende unabhängig der Art des Dualem Studiums nicht unter den Mindestlohn fallen
Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen (auch wenn sie nicht unter die SGB III Bestimmung fallen und privat angeboten werden) vom Mindestlohn ausgenommen sind, dort gibt in einigen Fällen es bereits bestehende Tarifverträge
Der gesetzlichen Mindestlohn gilt für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung geleistet werden.
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