Sanierungspflichten
Wer ist zur Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung verpflichtet?
Zunächst ist an dieser Stelle der sogenannte Verursacher oder Handlungsstörer zu nennen. Er hat durch sein Verhalten die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast unmittelbar verursacht.
In den meisten Fällen sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vor geraumer Zeit entstanden, mit der Folge, dass der Verursacher nicht mehr greifbar ist. Für diesen Fall tritt der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers an dessen Stelle und ist zur Sanierung verpflichtet. Dies ist die Person oder das Unternehmen, auf die oder das sämtliche Rechte und Pflichten unmittelbar übergegangen sind.
Weiterhin ist der Eigentümer einer Altlast oder eines Grundstückes mit schädlichen Bodenveränderungen zu nennen. Dabei ist es unerheblich, ob er die von seinem Grundstück ausgehende Gefahr verursacht hat oder nicht. Einzig entscheidend ist seine Stellung als Eigentümer und die damit verbundene Sozialpflichtigkeit. Auch wenn ein Eigentümer sein Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt, ist er dennoch weiterhin zur Sanierung verpflichtet. Ebenso gilt dies für den früheren Eigentümer (Übertragung des Eigentums nach dem 1. März 1999), wenn er zum Zeitpunkt des Verkaufes die Verunreinigungen kannte oder kennen musste.
Gleiches gilt für den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z. B. Mieter oder Pächter) über solch ein Grundstück. Auch er ist zur Sanierung verpflichtet unabhängig davon, ob er Verursacher ist oder nicht.
Ebenfalls zur Sanierung verpflichtet ist, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Grund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück gehört, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist.
WiWi Gast schrieb am 25.04.2022:
Der Klinikdirektor der Arcus Sportklinik in Pforzheim hat im Jahr 2010 das Gelände von ca. 5 Hektar der früheren Papierfabrik Weissenstein in einer Zwangsversteigerung ersteigert. Seine Absicht ist dort eine Wohnbebauung umzusetzen. Umfangreiche Berichterstattung über das Anwesen läßt sich im Internet finden. Dem steht entgegen die bis heute nicht erfolgte Umnutzung des Geländes von einem Industrie- und Gewerbegebiet hin zu einem Wohngebiet, der Denkmalschutz einzelner Gebäudeteile (beispielsweise beim Kraftwerkshaus) sowie die Schadstoffbelastung von Teilen des Anwesens. Zu seinem Glück führt der Klinikdirektor das Gelände in einer Immobiliengesellschaft und nicht in seinem privaten Vermögen denn die Kosten der notwendigen und ggf. dereinst per Sanierungsbescheid durchgesetzten Schadstoff- und Altlastensanierung stehen einer rentablen Nutzung des Geländes entgegen bzw. würden selbst den finanziell potenten Klinikdirektor finanziell ruinieren.
Den Kaufpreis von 2010 seither angelegt in ETF auf den MSCI World oder S&P 500 ....
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